Satzung

Satzung des MSV Bühlertann
Fassung vom 16.03. 2009
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(I) Der am 6. Juni 1975 in Bühlertann gegründete Verein führt den Namen „Motorsportverein
Bühlertann e.V.“; kurz MSV genannt.
Er hat seinen Sitz in Bühlertann und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwäbisch
Hall unter der Reg.-Nr. 263 eingetragen.
(II) Er bildet als Motorsportverein eine Vereinigung von Motorsportmitgliedern.
(III) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
(I) Der Verein betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff
der Abgabenordnung.
Der Verein fördert den Motorsport, indem er insbesondere selbst Motorsportveranstaltungen
durchführt oder seinen Mitgliedern die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen ermöglicht.
Er betätigt sich dabei im Rahmen der motorsportlichen Regeln des ADAC und
der internationalen Motorsport-Organisationen, denen der ADAC angeschlossen ist, und
wahrt die Belange dieser Organisation. Der Verein führt Maßnahmen durch, die ihm zur
Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen. Der Verein betätigt sich
im Jugendsportbereich (BMX-Radsport), veranstaltet Oldtimertreffen und weitere Veranstaltungen
zur Pflege und Erhaltung des fahrzeugtechnischen Kulturgutes und beteiligt
sich an kulturellen Veranstaltungen der Gemeinde (Fastnachtsumzug).
(II) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(III) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(IV) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Ehrenmitgliedschaft
(I) Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich insbesondere Verdienste
um den Motorsportverein Bühlertann erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen
die gleichen Rechte wie Mitglieder und sind beitragsfrei.
§ 4 Aufnahme
(I) Die Aufnahme in den Motorsportverein muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine
Aufnahmekommission von mindestens zwei Vereinsmitgliedern, von denen eines dem
Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.
(II) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden.
Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der
Mitgliederversammlung eingelegt werden, die unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs
endgültig entscheidet.
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§ 5 Beiträge
(I) Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren
und angemessenen Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung
jährlich festlegt. Der Beitrag muss jedoch mindestens DM 12,- (zwölf Deutsche
Mark) jährlich betragen. Der Mitgliedsbeitrag wird ab 2002 in Euro abgebucht: Erwachsene
15 Euro, Kinder 5 Euro.
(II) Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(I) Die Beendigung der Mitgliedschaft beim Motorsportverein kann nur für den Schluss eines
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen
Briefes erfolgen.
(II) Ein Mitglied kann vom engeren Vereinsvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Betrag nicht bezahlt,
b) die Streichung im Interesse des Motorsportvereins notwendig erscheint.
(III) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim erweiterten
Vereinsvorstand eingelegt werden, der unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs
endgültig entscheidet.
§ 7 Leitung
Die Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(I) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Motorsportvereins Bühlertann. Sie
muss jährlich im Januar oder Februar stattfinden. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind
schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(II) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
c) Berichte des Referenten,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Feststellung der Stimmliste,
f) Wahlen (Vorstand, Rechnungsprüfer),
g) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
h) Anträge,
i) Verschiedenes.
§ 9
(I) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung
ist unzulässig.
(II) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten
beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen
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a) über Satzungsänderungen,
b) über Dringlichkeitsanträge,
c) über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds,
d) über Auflösung des Vereins.
(III) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit
beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
(IV) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zuruf
entschieden werden.
(V) Anträge für die Mitgliederversammlung des Motorsportvereins (MSV) Bühlertann können
von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden eingereicht sein.
(VI) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu
führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift
muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung des Vorstandes;
b) auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins.
§ 11 Der Vorstand
(I) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der Vorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende
3. der Sportleiter
4. der Schatzmeister
5. der Schriftführer
6. der Fahrervertreter
7. der Jugendleiter
8. der 1. Beisitzer
9. der 2. Beisitzer
(II) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder
den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des
Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.
Der Vorstand kann je nach Bedarf durch Beisitzer für besondere Aufgaben ergänzt
werden.
(III) Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss ungerade sein.
(IV) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und
Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzungen.
(V) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei
Jahre. Alle zwei Jahre, gerechnet von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung,
scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erstmals die unter den ungeraden
Ziffern aufgeführten.
(VI) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(VII) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.
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§ 12 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzgebaren werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden
durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand
bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr von der Mitgliederversammlung Buchführung
und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden
vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.
§ 14 Ämter
(I) Mitgliedern des Vorstands und sonstigen Vereinsmitgliedern, die Tätigkeiten zur Förderung
des Vereinszwecks ausüben, können bis zu der in §3 Nr. 26a) EStG festgelegten
Höhe (derzeit [16.03.09] 500 EUR je Kalenderjahr) pauschale Tätigkeitsvergütung bezahlt
werden. Der Vergütungsempfänger hat Art und Umfang seiner geleisteten Tätigkeit schriftlich
festzuhalten und dem Vorstand vorzulegen, welcher über die Auszahlung im Einzelnen
befindet.
(II) Übungsleitern im Sinne des §3 Nr 26 EStG können bis zu der in dieser Vorschrift festgelegten
Höhe (derzeit [16.03.09] 2100 EUR je Kalenderjahr) Vergütungen für ihre Tätigkeit
bezahlt werden. Abs (I) Satz 2 gilt entsprechend.
(III) Alle Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der im Rahmen ihrer Vereinstätigkeiten
bei ihnen entstandenen Aufwendungen (z. B. Auslagen für Fahrtkosten, Telefon, Büromaterial).
Zahlungen erfolgen nur gegen Einzelnachweis oder ggf. unter Anwendung der jeweils
gültigen steuerlichen Pauschalbeträge, soweit solche amtlich festgelegt sind.
§ 15 Auflösung
(I) Die Auflösung des Motorsportvereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder
erfolgen.
(II) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
(III) Die Auflösung des Vereins oder bei dessen Aufhebung ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclubmitglied sind Bühlertann und
die dafür zuständigen Gerichte.
§ 17
Mit dieser Satzung verliert die Satzung vom 06.03. 1998 ihre Gültigkeit.
Bühlertann, den 16.03. 2009
Motorsportverein Bühlertann e.V.

 

 

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